Allgemeines zu Altwiesloch

Altwiesloch ist ein Stadtteil von Wiesloch, es bedeutet nicht, dass dies der alte Teil von Wiesloch sei: In Wiesloch steht das Neue Schloß - heute die Polizei - und in Altwiesloch eben das alte Schloss, den Schlosshof als Straßenangabe gibt es ja heute noch. Zu dieser alten Bebauung gehören die Pankratiuskapelle, das Bürgerhaus und in den Wirtschaftsgebäuden des Schlosshofs gibt es auch noch ein paar ursprüngliche Mauern.

53 Personen gründeten den Stadtteilverein Altwiesloch und ließen ihn am 23.1.1976 in das Vereinsregister eintragen.

Die Aufgabe des Vereins:

Natürlich wollen wir die politischen Interessen und Belange der Bürger Altwieslochs gegenüber der Kernstadt und der Obrigkeit vertreten. Aber das ist nur eines. Ein anderes ist, dass wir uns um Belange kümmern wollen, für die sich eigentlich niemand zuständig fühlt, die aber unseren Wohnraum lebenswerter gestalten (Beispiele: Die Sitzgruppe auf dem Schafsbuckel, von wo aus man einen herrlichen Blick über Wiesloch und das Rheintal hat, oder die Renovierung des Kruzifixes auf unserem Friedhof, der jährliche Weihnachtsbaum auf dem Friedhof, finanzielle Unterstützung unserer Kindergärten, ...)

Die Festivitäten sollen den dörflichen Charakter unseres Stadteils unterstreichen und auch Zugezogenen die Möglichkeit geben, sich bei uns zurechtzufinden.

Und vor allem: Kinder sind bei uns besonders willkommen: Die Oster-und Nikolaus-Veranstaltung sind speziell für Kinder und werden wesentlich von Kindern veranstaltet. Bei der Birekuchekerwe ist der Kinder-Fohmarkt eine klassische Tauschbörse für Matchbox-Autos, Puppen und Bücher, und eine 'Kinnerreitschul' für die Kleinsten ist auch immer dabei.

Satzung des Stadtteilvereins Altwiesloch e.V.

Vom 23. Januar 1976, mit Änderungen vom 12.02.1980, 23.02.2002, überarbeitet im März 2004, 16.03.2013 und vom 28.03.2015. In Kraft getreten nach Eintragung in das Vereinsregister beim AG Mannheim, VR Nr. 350202

Bitte beachten: diese Satzung galt bis 26.11. 2015
Die neue Satzung bzw Synopsis finden Sie unter 'Impressum'

§ 1 Name und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Altwiesloch e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Wiesloch, Stadtteil Altwiesloch.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim – Registergericht – eingetragen, VRNr. 350202.
5. Der Stadtteilverein Altwiesloch e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigskeitsverordnung vom 24.12.1953.
Die wesentlichen Aufgaben sind:
a) Die Interessen der Bürger an den Vorgängen des Stadtteils Altwiesloch sollen geweckt und Eigeninitiativen der Bürger unterstützt werden.
b) Die Verwirklichung notwendiger Maßnahmen für den Stadtteil soll durch Eingaben und Verhandlungen mit den zuständigen Stellen oder Behörden erreicht werden.
c) Der Heimatgedanke ist zu pflegen.
d) Der Stadtteil soll belebt und gefördert werden und sollte besonders auf kulturellem Gebiet aktiv wirken.
e) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Vorbedingung ist, dass der Antragsteller im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und keinen Beschränkungen unterliegt, die eine Mitgliedschaft unmöglich machen.
2. Die Anträge zur Mitgliedschaft sind beim Vorsitzenden des Stadtteilvereins Altwiesloch e.V. einzureichen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Nichtgenehmigung ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft gemeinsam.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten,
c) durch förmliche Ausschließung durch Beschluss des Vorstandes. Die Ausschließung kann nur bei grob satzungswidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten nach Anhörung des Betroffenen ausgesprochen werden. Sie erfolgt durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied zu zustellen ist. Dieses kann gegen den Beschluss binnen eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben das Recht, vom Stadtteilverein Altwiesloch e.V. in allen Belangen beraten zu werden.
2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme bei allen Mitgliederversammlungen des Vereins und Antragrecht.
3. Die Mitglieder haben die in der Satzung festgelegten Vorschriften zu befolgen und die Beschlüsse auszuführen, die von der Mitgliederversammlung in Übereinstimmung mit der Satzung gefasst werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Der Jahresbeitrag ist zu Anfang eines Kalenderjahres fällig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Beirat
c) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand und Beirat

Der Vorstand besteht aus:
a) Dem/der Vorsitzenden
Dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
Dem/der Schatzmeister/in
Dem/der Schriftführer/in
b) Dem Beirat, bestehend aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die bei der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind sowohl der Vorsitzende als auch der Vertreter des Vorsitzenden. Jeder für sich allein ist vertretungsberechtigt für den Verein.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei erweiterten Vorstandssitzungen hat der Beirat das Recht auf Diskussion. Das Stimmrecht des Beirats besteht nur aus § 2, Abs. 5, c) der Satzung. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten zu unterstützen.
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden durch Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle eines Rücktritts oder Todesfalles der in § 6a) und b) genannten Mitglieder, ist eine sofortige Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden durchzuführen.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Erstellung des Jahresberichtes
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 7 a Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann langjährige Mitglieder, die sich um den Verein durch ihre Tätigkeit und Mithilfe in besonderer Weise ausgezeichnet haben, mit dem Titel eines Ehrenmitgliedes auszeichnen. Der Beschluss ist im Rahmen einer erweiterten Vorstandssitzung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurück liegende Geschäftsjahr
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes und des Beirates
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Satzungsänderungen
Die Hauptversammlung ist alljährlich in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin zugestellt werden und zwar erfolgt die Einladung zu Versammlungen
a) mit Wahlen durch persönliches Schreiben,
b) ohne Wahlen wird durch Veröffentlichung in der Presse eingeladen.
c) die Einladung kann bei Mitgliedern, bei denen die E-Mailadresse bekannt ist, auch durch E-Mail erfolgen.

Die anwesenden Mitglieder bei der Versammlung wählen den Vorstand und den Beirat alle zwei Jahre. Die Wahl erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Zustimmung aller anwesenden Mitglieder kann die Wahl auch per Akklamation durchgeführt werden. Gewählt werden der Vorstand und der Beirat mit einfacher Stimmmehrheit.
Satzungsänderungen werden mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschlüsse werden durch einfache Stimmmehrheit gefasst. Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer in das Protokoll aufzunehmen und von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. Anträge zur Hauptversammlung müssen dem Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor der angesetzten Hauptversammlung zugegangen sein.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 10 Presseveröffentlichungen

Die Mitteilungen des Vereins werden veröffentlicht in der
Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) und der
Wieslocher Woche (WieWo)

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck geladenen Mitgliederversammlung – mit 2-wöchiger –Frist – bei Anwesenheit von mindestens 2/3 stimmberechtigter Mitglieder mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Ist die erforderliche Mehrheit nicht anwesend, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung über diesen Antrag einzuberufen. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlussfähig.

§ 12 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Wiesloch zuständig.